§ 80
Entsprechende Anwendung anderer Gesetze
1Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Für die Verfahren nach Satz 1 gilt außerdem die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz und den nach Satz 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nichts anderes ergibt.
Fußnoten ...
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