§ 62
Subsidiarität
(1) 1Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines Disziplinarverfahren wird. 2Die zuständige Disziplinarbehörde teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. 2Die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend.
Fußnoten
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