§ 55
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken, sonstige tierärztliche Einrichtungen und vergleichbare Einrichtungen zugelassen werden, wenn
- 1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden oder Proben in so ausreichender Zahl untersucht und sonstige Aufgaben in so ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, dass die Weiterzubildenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilbKG+ND+%C2%A7+55&psml=bsvorisprod.psml&max=true