§ 54
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(2) Die Tierärztekammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittelproduktion und Ökologie, Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilbKG+ND+%C2%A7+54&psml=bsvorisprod.psml&max=true