§ 11
Schlichtungsstellen
1Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitig-keiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. 4Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. 5Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend.
Fußnoten
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