§ 1
Kammern für Heilberufe
(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
- 1.
der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,
- 2.
der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,
- 3.
der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,
- 4.
der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,
- 5.
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.
(2) 1Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. 2Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.
Fußnoten
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