§ 15
Auskunftspflichten gegenüber der Kammer
1Die Kammermitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. 2§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fußnoten
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