§ 8
Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr
Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr an (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr), wenn sie die in Teil B Abs. 4.5 des ISPS-Codes genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HafenSiG+ND+%C2%A7+8&psml=bsvorisprod.psml&max=true