§ 28
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 eingeschränkt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HafenSiG+ND+%C2%A7+28&psml=bsvorisprod.psml&max=true