§ 22
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
1Zugang zu der Risikobewertung für den Hafen oder dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen darf nur Personen gewährt werden, deren Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. 2Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Aufgaben dieses Gesetzes wahrnehmen oder die für die Polizei Zugang zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen erhalten. 3Für das Verfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.
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