§ 20
Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen
Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen für die Gefahrenabwehr in Häfen an, wenn sie die in Anhang IV der Richtlinie 2005/65/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
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