§ 13
Zweckbindung, Löschung personenbezogener Daten
(1) Nach § 12 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit verarbeitet werden.
(2) Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten sind
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 aufgenommen hat, oder
- 2.
innerhalb von zwei Jahren, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ausgeübt hat,
zu löschen.
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