§ 1
Regelungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
(2) 1Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die Regelungen über die Programmakkreditierung auch für Bachelor-Ausbildungsgänge nach § 6a des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes (Nds. BAkadG) an staatlich anerkannten Berufsakademien. 2Die dort genannten Besonderheiten sind zu beachten.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulQSAkkrV+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true