§ 63
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
(1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.
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