Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 83 Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.
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