§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
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