§ 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtages nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist.
(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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