Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
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