§ 48
Besetzung von Planstellen
1Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
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