§ 36
Aufhebung der Sperre
(1) Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.
(2) 1In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtages einzuholen. 2In dringlichen Fällen kann das Finanzministerium die Sperre aufheben. 3Der Landtag ist davon unverzüglich zu unterrichten.
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