Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 33 Nachtragshaushalte
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. 2Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
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