§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) 1Das Finanzministerium stellt entsprechend den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie den §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung auf. 2Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.
(2) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof zugeleitet.
(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes.
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