§ 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
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