Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
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