§ 18 e
Verordnungsermächtigung
1Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18 a bis 18 d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18 b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen.
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