§ 18 a
Kreditaufnahme
(1) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit sich aus den §§ 18 b und 18 c nichts anderes ergibt.
(2) Zur Feststellung, ob der Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, sind
- 1.
aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen und für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und
- 2.
aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich
herauszurechnen.
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