§ 29
Beschlussfassung
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) 1Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. 2Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz abweicht.
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