Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005
§ 22
Störungen der Abiturprüfung
Stört ein Prüfling die Abiturprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymOStuaAbschlV+ND+%C2%A7+22&psml=bsvorisprod.psml&max=true