Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005
§ 28a
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil
der COVID-19-Pandemie
Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.
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