§ 50
Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Berechnung oder gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
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