§ 40
(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 angegebenen Gründen ablehnen.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einer aufgenommenen Vereinbarung nicht statt.
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