§ 2
Aufteilung der Zuweisungsmasse
1Von der Zuweisungsmasse werden vorab
- 1.
1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und
- 2.
der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).
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