§ 16
Finanzausgleichsumlage
1Übersteigt die für die Schlüsselzuweisungen gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 ermittelte Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde oder Samtgemeinde ihre Bedarfsmesszahl, so erhebt das Land von der Gemeinde oder Samtgemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 vom Hundert des übersteigenden Betrages. 2Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05-Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht.
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