§ 14 c
Umlage, Auflösung des Sondervermögens
(1) 1Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14 a und 14 b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. 2Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14 d jährlich eine Umlage. 3Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.
(2) Das Sondervermögen „Entschuldungsfonds“ wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst.
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