Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)*) Vom 16. Dezember 2004
§ 3 Bekanntmachung über Stilllegungsgenehmigungen
Wird eine Genehmigung nach § 11 AEG für die Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung des öffentlichen Verkehrs erteilt, so ist dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
Die §§ 10 bis 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21). § 14 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).
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