§ 1
Anwendungsbereich
Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen (§ 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG -), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) gehören.
Fußnoten
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