§ 9
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 26 Abs. 1 eingehalten werden. 2Sie kann in diesem Rahmen die Anordnungen treffen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, und dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anwenden.
Fußnoten
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