§ 25
Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden Rechtsvorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen behördlichen Anordnungen eingehalten werden.
(2) 1Unbeschadet der Befugnisse nach § 23 kann die Aufsichtsbehörde die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. 2Sie kann dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.
Fußnoten ...
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