§ 8
Grubenanschlussbahnen
Auf nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks sind und dessen Schienenwege mit außerbetrieblichen Schienenwegen verbinden (Grubenanschlussbahnen), sind von den Vorschriften des Ersten Teils nur die §§ 6, 7 und 9 anzuwenden.
Fußnoten ...
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