§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Eisenbahninfrastruktur ohne eine nach § 6 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt,
- 2.
ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zulässt,
- 3.
eine Seilbahn ohne eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt,
- 4.
den Betrieb einer Seilbahn ohne eine nach § 16 Abs. 1 oder 2 erforderliche Zustimmung aufnimmt,
- 5.
eine Seilbahn ohne eine nach § 18 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt oder
- 6.
entgegen § 23 Abs. 3 auf einem Sicherheitsbauteil eine irreführende Kennzeichnung anbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Fußnoten
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