§ 26a
Beleihung
1Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt mit ihrem Einverständnis oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sowie der Genehmigungsbehörden nach den §§ 7 und 15 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 24. 3Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für Verkehr zuständigen Ministerium. 4Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Fußnoten
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