§ 14
Planfeststellung, Plangenehmigung
1Der Bau oder die Änderung einer Seilbahn bedarf der Planfeststellung. 2In die Planfeststellung sind die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, insbesondere Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Bahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einzubeziehen. 3§ 18 Satz 2 und § 18 b Nr. 1 AEG gilt entsprechend.
Fußnoten
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