§ 6
Deichpflicht
(1) 1Die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) sind zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). 2Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. 3Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ostfriesischen Inseln.
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