§ 37 a
Gründung weiterer Deichverbände
(1) Die in den Nummern 16 und 17 der Anlage genannten Deichverbände werden am 1. Januar 2004 gegründet.
(2) [1]1Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlungen des Deichverbandes nach Absatz 1 ein, die erforderlich sind, bis der Deichverband handlungsfähig ist. 2Sie erstellt einen Satzungsentwurf sowie ein Verzeichnis der Mitglieder und ermittelt die Tatsachen, aus denen sich feststellen lässt, wie viele Stimmen jedes der Mitglieder haben wird. 3Den Beteiligten ist in einem Anhörungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Satz 2 genannten Unterlagen zu geben; § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 des Wasserverbandsgesetzes gelten entsprechend.
(3) [2]1Die Aufsichtsbehörde erlässt die Satzung. 2Die Aufsichtsbehörde sorgt für die erste Berufung der Organe des Deichverbandes. 3Die von der Aufsichtsbehörde einberufenen Verbandsversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
(4) 1Die Trägerschaft der Deicherhaltung geht am 1. Januar 2004 auf die Deichverbände nach Absatz 1 über. 2Bis die Deichverbände nach Absatz 1 ihre Tätigkeit aufnehmen, haben die am 31. Dezember 2003 zur Deicherhaltung verpflichteten Deichverbände die Deiche im Auftrag und auf Kosten der Deichverbände nach Absatz 1 zu erhalten.
(5) 1Die Deichverbände nach Absatz 1 sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger der Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2. 2Die Gesamtrechtsnachfolge tritt ein, sobald der Deichverband nach Absatz 1 seine Tätigkeit aufnimmt. 3Ist ein Deichverband nach Absatz 4 Satz 2 für ein Gebiet zuständig, das sich auf das Gebiet mehrerer Deichverbände nach Absatz 1 erstreckt, so vereinbaren diese die Auseinandersetzung im Verhältnis der Einheitswerte der auf sie entfallenden Flächen des Deichverbandes nach Absatz 4 Satz 2.
(6) 1Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. 2Mit diesem Zeitpunkt sind die Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2 aufgelöst.
Fußnoten
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