§ 20 a
Schutzdünen
(1) 1Dünen erhalten die Eigenschaft von Schutzdünen durch Widmung. 2Die Deichbehörde spricht die Widmung durch Verordnung aus, soweit dies für den Sturmflutschutz und den Bestandsschutz der Inseln erforderlich ist. 3Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 4Zu den Schutzdünen gehören auch ihre Sicherungswerke.
(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.
(3) Für Schutzdünen gelten die §§ 14, 15, 18 und 20 entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DeichG+ND+%C2%A7+20a&psml=bsvorisprod.psml&max=true