§ 20
Entwidmung
(1) 1Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche, bei denen die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr zutreffen, hat die Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. 2Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
(2) Durch die Entwidmung wird der Deich oder das Sperrwerk dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen, es sei denn, dass der Deich zur zweiten Deichlinie bestimmt wird (§ 29).
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DeichG+ND+%C2%A7+20&psml=bsvorisprod.psml&max=true