§ 5
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
(1) 1 Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. 2 Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.
(2) 1 Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb von sechs Monaten vorgenommen worden ist. 4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. 5 Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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