Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Vom 30. Mai 1978
§ 17 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.
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