§ 62
Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde
(1) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 54 Abs. 1 über, eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
Fußnoten ...
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DG+ND+%C2%A7+62&psml=bsvorisprod.psml&max=true