§ 46
Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt
(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach ihrer Bestellung
- 1.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
- 2.
unanfechtbar mit einer Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, diszipliniert worden sind,
- 3.
in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt worden sind oder
- 4.
nicht mehr Landesbeamtin oder Landesbeamter sind.
(2) In Härtefällen können die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Fußnoten ...
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